Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 21 Ausfuhrgenehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-1 (1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-2 (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-3 (3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-4 (4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-5 (5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/21#abs-6 (6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.